Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 11

§ 11 – Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

Kurz erklärt

  • Wenn der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert wird, kann eine Rückzahlung verlangt werden.
  • Der Rückzahlungsanspruch wird ab dem Tag der Auszahlung der Investitionszulage verzinst.
  • In bestimmten Fällen beginnt die Verzinsung ab dem Tag eines rückwirkenden Ereignisses.
  • Die Frist zur Festsetzung des Rückzahlungsanspruchs beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid geändert oder aufgehoben wurde.
  • Dies betrifft die Regelungen der Abgabenordnung.