Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 11
§ 11 – Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert wird, kann eine Rückzahlung verlangt werden.
- Der Rückzahlungsanspruch wird ab dem Tag der Auszahlung der Investitionszulage verzinst.
- In bestimmten Fällen beginnt die Verzinsung ab dem Tag eines rückwirkenden Ereignisses.
- Die Frist zur Festsetzung des Rückzahlungsanspruchs beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid geändert oder aufgehoben wurde.
- Dies betrifft die Regelungen der Abgabenordnung.